§ 7 NBeurtVO-RiStA - Bewertung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Jedes Einzelmerkmal ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
- 1.
übertrifft die Anforderungen herausragend,
- 2.
übertrifft die Anforderungen deutlich,
- 3.
übertrifft die Anforderungen insgesamt,
- 4.
übertrifft die Anforderungen teilweise,
- 5.
entspricht den Anforderungen,
- 6.
entspricht den Anforderungen weniger oder
- 7.
entspricht den Anforderungen nicht.
2Die Bewertung jedes Einzelmerkmals ist zu begründen.
(2) 1Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zu begründenden Gesamturteil, das unter Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist und eine zusammenfassende Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im ausgeübten Amt enthält. 2Die Bewertung erfolgt mit einer der folgenden Noten:
- 1.
vorzüglich geeignet,
- 2.
besser als sehr gut geeignet,
- 3.
sehr gut geeignet,
- 4.
gut geeignet,
- 5.
geeignet,
- 6.
weniger geeignet oder
- 7.
nicht geeignet.