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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6 NErprobVO-RiStA - Beurteilung nach Abschluss der Erprobung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Nach Abschluss der Erprobung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA) und der Absätze 2 bis 4 zu beurteilen.

(2) Maßstab für die Bewertung sind abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 NBeurtVO-RiStA die Anforderungen eines Statusamtes der Besoldungsgruppe R 2, bei einer Erprobung am Landes- oder Bundesarbeitsgericht die Anforderungen eines Statusamtes der Besoldungsgruppe R 3.

(3) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist für die dienstliche Beurteilung abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NBeurtVO-RiStA die oder der dem Justizministerium unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte zuständig. 2Im Fall des § 3 Abs. 3 ist die Zuständigkeit für die Beurteilung in dem Erprobungsplan zu regeln.

(4) In der dienstlichen Beurteilung ist ausdrücklich festzustellen, dass die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt während der Tätigkeit erprobt worden ist.