§ 14 NBeurtVO-RiStA - Überbeurteilung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Obliegt die dienstliche Beurteilung der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Land-, Amts-, Verwaltungs- oder Sozialgerichts oder der Leiterin oder dem Leiter einer Staatsanwaltschaft, fügt die oder der höhere Dienstvorgesetzte der Beurteilung nach Überprüfung eine Stellungnahme bei oder erstellt eine eigene dienstliche Beurteilung, welche die Ausgangsbeurteilung ersetzt. 2Bei Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Richterinnen und Richtern kraft Auftrags kann sie oder er davon absehen. 3Wird die dienstliche Beurteilung durch die Überbeurteilung geändert, so ist die Veränderung nachvollziehbar zu begründen. 4§ 13 gilt in diesem Fall entsprechend.