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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 25 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung des Landgerichts

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Eine Besondere Monatserhebung ist in jedem Monat auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, auch wenn keine mitzuteilenden Verfahren angefallen sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu C:Verfahren vor der (großen) Strafvollstreckungskammer

In diesem Abschnitt sind auch die Fälle des § 119a StVollzG zu erfassen.

Zu D:Verfahren vor der (kleinen) Strafvollstreckungskammer

Ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Strafvollstreckungskammer abgegebene Verfahren werden nicht erfasst. Hierzu zählen nicht die Fälle der Abgabe an das Wohnsitzgericht nach § 462a Absatz 2 Satz 2 StPO, weil dazu eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer notwendig ist. Abgaben innerhalb des Gerichts sind ebenfalls nicht zu erfassen.

Für die statistische Erfassung der Strafvollstreckungskammergeschäfte gilt Folgendes:

  1. 1.

    Steht im Fall des § 454b Absatz 3 StPO die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes mehrerer Strafen an, ist jede zu vollstreckende Entscheidung zu erfassen, die in die gleichzeitig zu treffende Entscheidung einzubeziehen ist.

  2. 2.

    Mit der Aussetzung eines Strafrestes wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf oder den Straferlass fortgeführt. Das Verfahren ist nicht erneut statistisch zu erfassen, wenn während des Laufs der Bewährung über

    1. a)

      die Bestellung eines Bewährungshelfers,

    2. b)

      die Bestellung eines anderen Bewährungshelfers (§ 56d StGB),

    3. c)

      die Erteilung von Auflagen und Weisungen sowie deren Änderungen (§§ 56b, 56c, 56e StGB),

    4. d)

      die Verlängerung der Bewährungszeit, gegebenenfalls verbunden mit Auflagen oder Weisungen sowie der Unterstellung unter einen Bewährungshelfer (§ 56f Absatz 2 StGB),

    5. e)

      den Widerruf der Aussetzung (§ 56f Absatz 1 StGB) oder

    6. f)

      den Straferlass (§ 56g StGB)

    entschieden werden muss. Dies gilt auch, wenn solche Entscheidungen erst nach Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden. Als nachträgliche Entscheidung über den Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit ist auch der Widerruf eines Straferlasses (§ 56g Absatz 2 StGB) nicht zu erfassen.

  3. 3.

    Nummer 2 gilt entsprechend, wenn nach Widerruf der Aussetzung des Strafrestes ein Strafrest erneut oder nach Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67e StGB die weitere Vollstreckung der Unterbringung ausgesetzt worden ist.

  4. 4.

    Anträge auf Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57, 57a StGB sind, unabhängig davon, ob der Antrag vom Verurteilten oder von Amts wegen gestellt wird, als Strafvollstreckungskammerverfahren zu erfassen. Nach der rechtskräftigen Aussetzung des Strafrestes ist nach Nummer 2 und 3 zu verfahren. Wird nach rechtskräftiger Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes erneut ein Antrag auf Aussetzung des Strafrestes gestellt, ist das Verfahren neu zu erfassen.

  5. 5.

    Der Auftrag zur Begutachtung nach § 454 Absatz 2 StPO führt nur dann zur Erfassung eines Strafvollstreckungskammerverfahrens, wenn ein Antrag zur Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57, 57a StGB noch nicht gestellt ist. Diese Aufträge sind Teil des Aussetzungsverfahrens. Demzufolge ist ein nach dem Auftrag zur Begutachtung gestellter Aussetzungsantrag nicht erneut zu erfassen.

  6. 6.

    Aufträge zur Begutachtung in den Fällen des § 463 Absatz 3 oder Absatz 4 StPO sind nicht als selbständige Strafvollstreckungskammerverfahren zu erfassen. Wie im Fall des § 454 Absatz 2 StPO leiten diese Aufträge ein Verfahren zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung oder zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung für erledigt zu erklären ist, ein (§ 67e StGB).

  7. 7.

    Ist in der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts Führungsaufsicht angeordnet (§ 68 Absatz 1 StGB) oder ist diese kraft Gesetzes eingetreten (§§ 67b, 67c, § 67d Absatz 2 bis 6 und § 68f StGB), ist dies im Abschnitt E zu erfassen. Zur Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 68a Absatz 1 StGB) ist das Verfahren als Strafvollstreckungskammerverfahren zu erfassen. Die weiteren Entscheidungen nach §§ 68a, 68b, 68c, 68d und 68e StGB sind aus diesem Verfahren zu treffen. Dies sind zum Beispiel Entscheidungen über die Bestellung von Bewährungshelfern, die Erteilung von Weisungen oder die Dauer der Führungsaufsicht. Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

  8. 8.

    Verfahren über Entscheidungen nach § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GVG werden als neue Strafvollstreckungskammerverfahren erfasst. Für Entscheidungen im Lauf der Vollstreckung nach §§ 57, 57a und 58 IRG gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

Zu E:Geschäftsentwicklung der Führungsaufsichtssachen

Ist in der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts Führungsaufsicht angeordnet (§ 68 Absatz 1 StGB) oder ist diese kraft Gesetzes eingetreten (§§ 67b, 67c, § 67d Absatz 2 bis 6 und § 68f StGB), wird sie im Abschnitt E erfasst.