Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 1 NKüFischO - Regelungsbereiche

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) In dieser Verordnung werden Regelungen getroffen über

  1. 1.
    die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei (§§ 2 und 3),
  2. 2.
    die Fischerei in den Küstengewässern im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG (§§ 4 bis 8),
  3. 3.
    das Aussetzen nichtheimischer Arten in den Küstengewässern (§ 9),
  4. 4.
    Ausnahmen für die Fischerei in den Küstengewässern zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung (§ 10),
  5. 5.
    Befugnisse der Fischereiaufsicht in den Küstengewässern (§ 11) und
  6. 6.
    Ordnungswidrigkeiten (§ 12).

(2) Örtliche Angaben beziehen sich auf die jeweils aktuellen amtlichen Seekarten.