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  • ab 20.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 3 NKüFischO - Änderungsanzeige

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines nach § 2 registrierten Fischereifahrzeuges hat dem Fischereiamt unverzüglich anzuzeigen

  1. 1.
    Änderungen des Namens, des Heimathafens oder der Verwendung des Fischereifahrzeuges,
  2. 2.
    Änderungen der Größe, der Bruttoraumzahl oder des Raumgehaltes des Fischereifahrzeuges,
  3. 3.
    eine Neumotorisierung oder eine Änderung der Motorstärke der Hauptantriebsmaschine des Fischereifahrzeuges,
  4. 4.
    einen Wechsel des Eigentums an dem Fischereifahrzeug und
  5. 5.
    eine Vercharterung des Fischereifahrzeuges unter Vorlage des Chartervertrages.

2§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug

  1. 1.
    untergegangen ist oder abgewrackt wird,
  2. 2.
    für länger als sechs Monate stillgelegt wird,
  3. 3.
    dauernd in einen anderen Heimat- oder Registerhafen verlegt wird,
  4. 4.
    ein anderes Kennzeichen erhält,
  5. 5.
    nicht mehr zur erwerbsmäßigen Fischerei verwendet wird oder
  6. 6.
    eine neue Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 zu erhalten hat.

2Die Bescheinigung ist im Fall einer Registrierung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch zurückzugeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Hauptwohnung, den Sitz oder die Hauptniederlassung nicht mehr in Niedersachsen hat. 3In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 und des Satzes 2 ist zugleich das Kennzeichen unverzüglich zu entfernen.