§ 3 NKüFischO - Änderungsanzeige
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
- Amtliche Abkürzung
- NKüFischO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
(1) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines nach § 2 registrierten Fischereifahrzeuges hat dem Fischereiamt unverzüglich anzuzeigen
- 1.Änderungen des Namens, des Heimathafens oder der Verwendung des Fischereifahrzeuges,
- 2.Änderungen der Größe, der Bruttoraumzahl oder des Raumgehaltes des Fischereifahrzeuges,
- 3.eine Neumotorisierung oder eine Änderung der Motorstärke der Hauptantriebsmaschine des Fischereifahrzeuges,
- 4.einen Wechsel des Eigentums an dem Fischereifahrzeug und
- 5.eine Vercharterung des Fischereifahrzeuges unter Vorlage des Chartervertrages.
2§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug
- 1.untergegangen ist oder abgewrackt wird,
- 2.für länger als sechs Monate stillgelegt wird,
- 3.dauernd in einen anderen Heimat- oder Registerhafen verlegt wird,
- 4.ein anderes Kennzeichen erhält,
- 5.nicht mehr zur erwerbsmäßigen Fischerei verwendet wird oder
- 6.eine neue Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 zu erhalten hat.
2Die Bescheinigung ist im Fall einer Registrierung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch zurückzugeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Hauptwohnung, den Sitz oder die Hauptniederlassung nicht mehr in Niedersachsen hat. 3In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 und des Satzes 2 ist zugleich das Kennzeichen unverzüglich zu entfernen.