§ 16 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.
(2) Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.
(3) Die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.