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  • ab 20.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 12 NKüFischO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Ordnungswidrig nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 4 seine Fanggeräte und Beiboote nicht kennzeichnet,

  2. 2.

    entgegen § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hamen oder eine Großreuse aufstellt,

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 4 seine Fanggeräte nicht rechtzeitig kontrolliert oder seinen Fang nicht entnimmt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 seine Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und Hamen nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 seine Bojen oder Tafeln nicht deutlich erkennbar beschriftet,

  6. 6.

    entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 seinen Namen oder seine Anschrift auf seinen Bojen oder Tafeln nicht deutlich erkennbar angibt,

  7. 7.

    entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 seine Bojen und Tafeln nicht so anbringt, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind,

  8. 8.

    entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 mit einem beweglichen Fanggerät einem stehenden Fanggerät nicht ausweicht,

  9. 9.

    entgegen § 4 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ein Fanggerät

    1. a)

      nicht sachgemäß herrichtet oder nicht fangbereit aussetzt oder

    2. b)

      nicht birgt, nicht unverzüglich zurückgibt oder nicht abliefert,

  10. 10.

    in einem Küstengewässer landwärts der Basislinien einer nach § 5 Abs. 1 auch dort geltenden europarechtlichen Festlegung von

    1. a)

      Mindestmaschenöffnungen,

    2. b)

      Mindestgrößen von Fischen, Krebsen und Muscheln oder

    3. c)

      Einschränkungen bestimmter Fangtätigkeiten

    zuwiderhandelt,

  11. 11.

    entgegen § 5 Abs. 2 die Fischerei mit einer Baumkurre, einem Schleppnetz, einem Stellnetz oder einem Hamen ausübt,

  12. 12.

    entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 untermaßige Aale ohne Erlaubnis fängt oder einer Auflage zu einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

  13. 13.

    entgegen § 6 Abs. 3 Fische während der Artenschonzeit fängt,

  14. 14.

    entgegen § 6 Abs. 4 Fische nicht unverzüglich wieder zurücksetzt,

  15. 15.

    entgegen § 6 Abs. 6 Nordseekrabben für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke fischt oder anlandet,

  16. 16.

    entgegen § 7 Fischfang mit einem Elektrofischereigerät ohne Genehmigung betreibt,

  17. 17.

    entgegen § 8 Abs. 3 in der Schonzeit Miesmuscheln fischt,

  18. 18.

    entgegen § 8 Abs. 6 Miesmuscheln nicht unverzüglich wieder über Bord gibt,

  19. 19.

    entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Muscheln ohne die erforderliche Genehmigung auf einer Muschelkulturfläche ausbringt,

  20. 20.

    entgegen § 9 Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten ohne Erlaubnis aussetzt,

  21. 21.

    entgegen § 11 nicht stoppt oder eine Person der Fischereiaufsicht nicht an Bord holt oder

  22. 22.

    in einem Küstengewässer auf einem Wasserfahrzeug, das nicht der erwerbsmäßigen Fischerei dient, ein Kennzeichen nach § 2 Abs. 1 unbefugt führt.