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§ 9 VO-GO - Versetzung in die Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Im Gymnasium und im Gymnasialzweig der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule richtet sich die Versetzung in die Qualifikationsphase nach der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 1, jedoch nicht Leistungen in Sporttheorie.

(2) 1In der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule und der Integrierten Gesamtschule gelten für die Versetzung in die Qualifikationsphase die Vorschriften des Ersten Abschnitts der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung nur insoweit, als in den Sätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 2, jedoch nicht Leistungen in Sporttheorie. 3Versetzt wird, wer in den Fächern des Pflichtunterrichts

  1. 1.

    jeweils mindestens ausreichende Leistungen,

  2. 2.

    mangelhafte Leistungen in nur einem Fach und jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den anderen Fächern oder,

  3. 3.

    sofern eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann,

    1. a)

      mangelhafte Leistungen in zwei Fächern, aber mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder

    2. b)

      ungenügende Leistungen in einem Fach, aber mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern und mindestens ausreichende Leistungen in den anderen Fächern

erbracht hat. 4Die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden.

(3) 1Der Schülerin oder dem Schüler, der oder dem die Versetzung in die Qualifikationsphase versagt worden ist, kann die Einführungsphase nur einmal wiederholen. 2In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schule Ausnahmen von Satz 1 zulassen.