§ 9 VO-GO - Versetzung in die Qualifikationsphase
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind am Gymasium und im Gymnasialzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 1 und an der Integrierten Gesamtschule in den Fächern nach der Anlage 2; Leistungen in Sporttheorie bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die Einführungsphase einmal wiederholen.