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§ 9 VO-GO - Versetzung in die Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind am Gymasium und im Gymnasialzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 1 und an der Integrierten Gesamtschule in den Fächern nach der Anlage 2; Leistungen in Sporttheorie bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die Einführungsphase einmal wiederholen.