VO-GO,NI - Gymnasiale Oberstufenverordnung

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 63) (2)

Aufgrund des § 11 Abs. 9 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Aufnahme2
Verweildauer3
Schulbesuch im Ausland4
Unterrichtsangebot5
Ergänzende Teilnahmepflicht6
Studienbuch, Leistungsbewertung, Versäumnis7
Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase8
Versetzung in die Qualifikationsphase9
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase10
Aufgabenfelder, Prüfungsfächer11
Belegungsverpflichtungen12
Freiwilliges Zurücktreten13
Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I14
Übergangsregelungen15
Sonderregelungen zum Schulbesuch im Ausland und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 15a
Sonderregelungen zum Schulbesuch im Ausland, zur Wahl von Prüfungsfächern, zur freiwilligen Wiederholung der Einführungsphase und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 15b
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie15c
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie15d
In-Kraft-Treten16
Einführungsphase der gymnasialen OberstufeAnlage 1
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe: Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie BelegungsverpflichtungenAnlage 2
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer
Anlage 3

SVBl. S. 171

SVBl. S. 126

§ 1 VO-GO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

§ 2 VO-GO - Aufnahme

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist berechtigt, wer

  1. 1.

    in Niedersachsen

    1. a)

      am Gymnasium, am Gymnasialzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule oder an der Integrierten Gesamtschule die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder

    2. b)

      andernorts die Berechtigung zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II

    erworben hat,

  2. 2.

    in einem anderen Land berechtigt ist, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen,

  3. 3.

    an einer Schule in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der Berechtigung nach Nummer 1 Buchst. b gleichwertig ist,

  4. 4.

    einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der nach Nummer 1 Buchst. b gleichwertig ist, und hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist.

(2) 1Zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist nicht berechtigt, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 20. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Schule kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen.

(3) Wer nach § 10 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) oder einer entsprechenden Regelung in einem anderen Land die Einführungsphase übersprungen hat, ist zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt und beginnt dort mit der Qualifikationsphase.

(4) Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.

§ 3 VO-GO - Verweildauer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der Qualifikationsphase zwei Schuljahre, soweit sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 7 Satz 3 und § 13 sowie aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. 2Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Verweildauer um ein weiteres Schuljahr. 3Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 4Zeiten des Besuchs eines Beruflichen Gymnasiums werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Verweildauer in der Qualifikationsphase zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.

§ 4 VO-GO - Schulbesuch im Ausland

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Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Verweildauer in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe auf Antrag für Schülerinnen und Schüler verkürzen, die im Ausland eine Schule mit einem gleichwertigen Unterricht regelmäßig besucht haben. 2Wird die Verweildauer nach Satz 1 um beide Schulhalbjahre oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung (§ 9) zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt.

(2) Im Fall der Verkürzung nach Absatz 1 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland von den Regelungen dieser Verordnung, die die Wahl eines Prüfungsfaches von der Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase abhängig machen, Ausnahmen zulassen.

(3) Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund eines bisherigen Schulbesuchs im Ausland die Voraussetzungen für die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht erfüllt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Wahl der Fremdsprachen sowie für die diesbezüglichen Teilnahme- und Belegungsverpflichtungen zulassen.