§ 9 VO-GO - Versetzung in die Qualifikationsphase
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind am Gymasium und im Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 1 und an der Integrierten Gesamtschule in den Fächern nach der Anlage 2; Leistungen in Sporttheorie bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. 2In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schule Ausnahmen von Satz 1 zulassen.