Versionsverlauf

Anlage 1 VO-GO - Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 8 Abs. 1 und Abs. 3 )

BereichAufgabenfelderFächerWochenstunden
Pflichtfächer ADeutsch3
fortgeführte Fremdsprache3
weitere Fremdsprache (2)(3)
Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel (4)2
BGeschichte2
Erdkunde1
Politik-Wirtschaft (5)
Religion, Werte und Normen oder Philosophie (6)2
CMathematik3
Biologie (7)2
Chemie (7)2
Physik (7)2
Informatik (7)2
Sport2
Wahlpflichtfächer (2)AMusik, Kunst und Darstellendes Spiel (8)3
BGeschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft, Religion, Werte und Normen sowie Philosophie
CBiologie, Physik, Chemie und Informatik
neue, von der obersten Schulbehörde für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer, die an der Schule als Prüfungsfächer eingeführt sind
WahlfächerFremdsprache
neue, von der obersten Schulbehörde für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer Sporttheorie (9)
WahlangeboteArbeitsgemeinschaften
Förderunterricht

Die Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgehend besucht haben, sind nicht zur Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache verpflichtet, wenn ein Beschluss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 vorliegt und sie am Unterricht in Wahlpflichtfächern teilnehmen.

Wer in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu beginnt, hat in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase eine Teilnahmeverpflichtung von vier Wochenstunden. Die Belegungsverpflichtung in der Qualifikationsphase beträgt nach Anlage 2 Fußnote 5 vier Wochenstunden.

Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. Die Schülerin oder der Schüler kann ein Fach für die gesamte Einführungsphase wählen oder für das zweite Schulhalbjahr ein anderes Fach als im ersten Schulhalbjahr.

Eine Wochenstunde entfällt auf Unterricht zur Beruflichen Orientierung.

Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist am Unterricht in einem anderen Fach teilzunehmen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein, jedoch kein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler ohnehin am Unterricht teilnimmt.

Die Schülerin oder der Schüler muss drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik für die gesamte Einführungsphase wählen.

Das Fach Darstellendes Spiel kann nur angeboten werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist.

Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 kann Sport als Prüfungsfach nur wählen, wer in einem Schulhalbjahr zusätzlich Unterricht mit zwei Wochenstunden in Sporttheorie besucht hat.