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Anlage 2 VO-GO - Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe: Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1)

Sprachlicher SchwerpunktMusisch-künstlerischer SchwerpunktGesellschafts-wissenschaftlicher SchwerpunktMathematisch-naturwissenschaftlicher SchwerpunktSportlicher SchwerpunktWochenstundenSchulhalbjahre
Schwerpunktfächeraus dem Sekundarbereich I fortgeführte FremdspracheKunst oder MusikGeschichteNaturwissenschaft oder MathematikSport1)4
weitere aus dem Sekundarbereich I fortgeführte Fremdsprache oder DeutschDeutsch oder MathematikPolitik-Wirtschaft, Erdkunde, Wirtschaftslehre 2), Religion oder Philosophie weitere Naturwissenschaft, Mathematik oder InformatikNaturwissenschaft54
KernfächerDeutsch oder weitere Fremdsprache 3)DeutschDeutschDeutsch4)5)4
FremdspracheFremdspracheFremdspracheFremdsprache4)5)4
MathematikMathematik oder Deutsch 6)MathematikMathematik 7)Mathematik4)4
ErgänzungsfächerNaturwissenschaftNaturwissenschaftNaturwissenschaftNaturwissenschaft, weitere Naturwissenschaft oder Informatik 8)4)4
Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel 9)Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel 9)Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel 9)Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel 9)Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel 9)4)2
GeschichteGeschichteGeschichteGeschichte4)2
Politik-WirtschaftPolitik-WirtschaftPolitik-Wirtschaft 10)Politik-WirtschaftPolitik-Wirtschaft4)2
Religion, Werte und Normen oder Philosophie 11)Religion, Werte und Normen oder Philosophie 11)Religion, Werte und Normen oder Philosophie 11)12)Religion, Werte und Normen oder Philosophie 11)Religion, Werte und Normen oder Philosophie 11)4)2
weitere Fremdsprache, weitere Naturwissenschaft oder Informatik 13)weitere Fremdsprache, weitere Naturwissenschaft oder Informatik 13)5)2
Sport 14)Sport 14)Sport 14)Sport 14)24
SeminarfachSeminarfachSeminarfachSeminarfachSeminarfach215)
Wahlfächerweitere Fächer nach der Anlage 316)

Im sportlichen Schwerpunkt sechs Wochenstunden.

Das Fach Wirtschaftslehre kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt ist.

Deutsch ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine weitere Fremdsprache ist als Kernfach zu belegen, wenn Deutsch als Schwerpunktfach gewählt worden ist.

Die Belegungsverpflichtung beträgt fünf Wochenstunden, wenn das Fach als drittes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2).

Wenn die Fremdsprache in der Einführungsphase als Pflichtfach neu begonnen worden ist, ist sie durchgehend mit vier Wochenstunden zu belegen.

Es ist das Fach zu belegen, das nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist.

Mathematik ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist.

Eine Belegungsverpflichtung besteht nur, wenn das Fach Mathematik als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine Naturwissenschaft ist zu belegen, wenn neben dem Fach Mathematik auch das Fach Informatik als Schwerpunktfach gewählt worden ist.

Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. Wenn Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht als Fach für die mündliche Abiturprüfung gewählt werden.

Die Belegungsverpflichtung im Fach Politik-Wirtschaft entfällt, wenn das Fach Politik-Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach gewählt worden ist.

Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein.

Wer weder Religion noch Philosophie als Schwerpunkfach gewählt hat, muss eines dieser Fächer als Ergänzungsfach belegen.

Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde.

Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt anstelle von Sport ein anderes Fach seiner Wahl. Sport als fünftes Prüfungsfach ist in jedem Schulhalbjahr mit vier Wochenstunden zu belegen.

Das Seminarfach ist im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu belegen.

Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als drittes Prüfungsfach gewählt, so ist es mit fünf Wochenstunden zu belegen. Wird ein Wahlfach als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt, so ist es mit drei Wochenstunden zu belegen. Wird die Belegungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 durch die Belegungsverpflichtungen, die sich aus der Wahl des Schwerpunktes und der Prüfungsfächer ergibt, nicht erfüllt, so ist in dem erforderlichen Umfang ein Wahlfach zu belegen.