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§ 13 VO-GO - Freiwilliges Zurücktreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf nicht einer erneuten Versetzungsentscheidung.

(2) 1Wer nicht nach Absatz 1 zurückgetreten ist, kann in der Qualifikationsphase am Ende des zweiten Schulhalbjahres in das erste Schulhalbjahr oder am Ende des drittem Schulhalbjahres in das zweite Schulhalbjahr zurücktreten. 2Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, ein weiteres Zurücktreten zulassen. 3Die Schule kann ein Zurücktreten nach Satz 2 auch zulassen, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits nach Absatz 1 zurückgetreten ist.

(3) 1Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse werden nicht angerechnet. 2Aus dem Angebot der Schule können Prüfungsfächer und andere Fächer nach dem Zurücktreten neu gewählt werden.

(4) Absatz 3 gilt für die Wiederholung von Schulhalbjahren der Qualifikationsphase entsprechend.