§ 29 AVO - Sek I - Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 27 Abs. 1 und 2 werden von der obersten Schulbehörde landesweit einheitlich gestellt. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung und für die besondere Prüfungsleistung werden von der prüfenden Lehrkraft gestellt. Die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung beziehen sich auf die Sachgebiete des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet.
(2) Das Prüfungsergebnis soll die Jahresnote für das Prüfungsfach zu einem Drittel bestimmen.
(3) In einem Fach mit schriftlicher und mündlicher Prüfung nach § 27 Abs. 4 gehen die Ergebnisse der beiden Teile in die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis von zwei Drittel zu einem Drittel ein. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.
(4) Die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums der besonderen Prüfungsleistung gehen im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel in die Bewertung der Prüfungsleistung ein. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.