§ 9 DVO-BauGB - Gutachterausschüsse und Oberer Gutachterausschuss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Für den Bereich jeder Vermessungs- und Katasterbehörde wird ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte als Landesbehörde gebildet.
(2) Für den Bereich des Landes Niedersachsen wird ein Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte gebildet.