§ 9 DVO-BauGB - Gutachterausschüsse und Oberer Gutachterausschuss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Für den Bereich jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises und der Region Hannover wird ein Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt/des Landkreises ... /der Region Hannover".
(2) Es wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet; er führt die Bezeichnung "Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Niedersachsen".