Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 DVO-BauGB - Gutachterausschüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Für den Bereich jeder kreisfreien Stadt und jedes Landkreises wird ein Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt/des Landkreises ...".

(2) Es wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet; er führt die Bezeichnung "Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Niedersachsen".