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§ 5 NHärteKVO - Nichtannahme einer Eingabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Eine Eingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn

  1. 1.

    sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhält oder der Aufenthaltsort nicht bekannt ist,

  2. 2.

    für die Ausländerin oder den Ausländer eine niedersächsische Ausländerbehörde nicht zuständig ist,

  3. 3.

    die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,

  4. 4.

    Abschiebungshaft angeordnet wurde,

  5. 5.

    das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG schwer oder besonders schwer wiegt, es sei denn, dass am Tag des Eingangs der Eingabe

    1. a)

      die Verbüßung der Jugendstrafe mindestens drei Jahre oder die Verbüßung der Freiheitsstrafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Ausländerin oder der Ausländer in diesem Zeitraum nicht erneut wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden ist oder

    2. b)

      die Gründe für das Schwerwiegen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nrn. 1 und 3 AufenthG vor mehr als drei Jahren entstanden sind,

  6. 6.

    für die Ausländerin oder den Ausländer beim Landtag eine Eingabe in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit anhängig ist oder

  7. 7.

    die Ausländerin oder der Ausländer sich noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhält.

2Eine Eingabe wird zur Beratung auch nicht angenommen, wenn ein Termin für eine Abschiebung der Ausländerin oder des Ausländers bereits feststeht oder ein feststehender Termin verstrichen ist und die Ausländerbehörde die Ausländerin oder den Ausländer nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mindestens einmal über die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission informiert hat. 3Die Information nach Satz 2 muss mindestens vier Wochen vor dem Feststehen des Termins für eine Abschiebung erfolgt sein. 4Hat sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten, so wird eine Eingabe nur dann nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Ausländerbehörde sie oder ihn wiederholt über die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission informiert hat.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Härtefallkommission durch ihr vorsitzendes Mitglied. 2Das vorsitzende Mitglied kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 zulassen, wenn es dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für geboten hält. 3Wird dem vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Beratung in der Härtefallkommission bekannt, dass ein Grund nach Absatz 1 nachträglich entstanden ist, so wird nachträglich entschieden, dass die Eingabe nicht zur Beratung angenommen wird. 4Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Beratung in der Härtefallkommission ein Grund nach Absatz 1 nachträglich bekannt wird.

(3) 1Liegt kein Nichtannahmegrund nach Absatz 1 vor, so entscheidet die Härtefallkommission durch das Vorprüfungsgremium über die Annahme der Eingabe. 2Kommt die Entscheidung nicht einstimmig zustande, so ist die Eingabe zur Beratung angenommen. 3Die Härtefallkommission kann in der Geschäftsordnung eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen. 4In den Fällen nach Absatz 2 Satz 2 ist die Eingabe nur angenommen, wenn die Entscheidung einstimmig zustande kommt.

(4) 1Das Vorsitzende Mitglied teilt dem Fachministerium unverzüglich die Fälle mit, die von der Härtefallkommission beraten werden. 2Das Fachministerium ordnet an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückgestellt werden.