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§ 5 NHärteKVO - Nichtannahme einer Eingabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Die Härtefallkommission entscheidet durch ihr vorsitzendes Mitglied und das Vorprüfungsgremium, ob die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden vorliegen; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 entscheidet sie selbst.

(2) 1Eine Eingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn

  1. 1.

    sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhält oder der Aufenthaltsort nicht bekannt ist,

  2. 2.

    für die Ausländerin oder den Ausländer eine niedersächsische Ausländerbehörde nicht zuständig ist,

  3. 3.

    die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,

  4. 4.

    ein Termin für eine Abschiebung der Ausländerin oder des Ausländers bereits feststeht oder ein feststehender Termin verstrichen ist und die Ausländerbehörde nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und vor dem Feststehen eines ersten Termins für eine Abschiebung über die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission informiert hat,

  5. 5.

    Abschiebungshaft angeordnet wurde,

  6. 6.

    die Ausländerin oder der Ausländer in den letzten drei Jahren vor Eingang der Eingabe wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer oder mehreren Geldstrafen von insgesamt mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens drei Monaten verurteilt wurde oder

  7. 7.

    für die Ausländerin oder den Ausländer beim Landtag eine Eingabe in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit anhängig ist.

2Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Härtefallkornmission durch ihr vorsitzendes Mitglied. 3Wird dem Vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Beratung in der Härtefallkommission bekannt, dass ein Grund nach Satz 1 nachträglich entstanden ist, so wird nachträglich entschieden, dass die Eingabe nicht zur Beratung angenommen wird. 4Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Beratung in der Härtefallkommission ein Grund nach Satz 1 nachträglich bekannt wird.

(3) 1Eine Eingabe wird auch dann nicht zur Beratung angenommen, wenn

  1. 1.
    1. a)

      der Landtag nach dem 1. Januar 2005 abschließend über eine Eingabe in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit entschieden hat,

    2. b)

      die Härtefallkommission nach Beratung über eine Eingabe entschieden hat oder

    3. c)

      ein Fall nach § 7 Abs. 6 Satz 3 vorliegt und sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers nachträglich geändert haben, wobei eine Änderung dieser Verordnung unbeachtlich ist,

  2. 2.

    ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind,

  3. 3.

    die Ausländerin oder der Ausländer in den letzten drei Jahren vor Eingang der Eingabe wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer oder mehreren Jugendstrafen von insgesamt mindestens sechs Monaten verurteilt wurde oder

  4. 4.

    die Eingabe offensichtlich keinen Erfolg haben kann,

es sei denn, dass im Einzelfall außergewöhnliche Umstände ein Absehen von der Nichtannahme der Eingabe zur Beratung rechtfertigen. 2Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Härtefallkommission durch das Vorprüfungsgremium. 3Kommt die Entscheidung nicht einstimmig zustande, so wird die Eingabe der Härtefallkommission zur Entscheidung über die Nichtannahme vorgelegt.

(4) 1Das Vorsitzende Mitglied teilt dem Fachministerium unverzüglich die Fälle mit, die von der Härtefallkommission beraten werden. 2Das Fachministerium ordnet an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe oder bis zum Ende des Verfahrens nach § 7 Abs. 6 Satz 3 zurückgestellt werden.