Versionsverlauf

§ 5 NHärteKVO - Nichtannahme einer Eingabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Eine Eingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn

  1. 1.

    sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhält oder der Aufenthaltsort nicht bekannt ist,

  2. 2.

    für die Ausländerin oder den Ausländer eine niedersächsische Ausländerbehörde nicht zuständig ist,

  3. 3.

    die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,

  4. 4.

    ein Termin für eine Abschiebung der Ausländerin oder des Ausländers bereits feststeht oder ein feststehender Termin verstrichen ist und die Ausländerbehörde nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wiederholt mindestens vier Wochen und vor dem Feststehen eines ersten Termins für eine Abschiebung über die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission informiert hat,

  5. 5.

    Abschiebungshaft angeordnet wurde,

  6. 6.

    ein Ausweisungsgrund nach § 53 oder § 54 AufenthG vorliegt, es sei denn, dass am Tag des Eingangs der Eingabe

    1. a)

      die Verbüßung der Jugendstrafe mindestens drei Jahre oder die Verbüßung der Freiheitsstrafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Ausländerin oder der Ausländer in diesem Zeitraum nicht erneut wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden ist, oder

    2. b)

      die Entstehung eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nrn. 3 bis 7 AufenthG mindestens drei Jahre zurückliegt, oder

  7. 7.

    für die Ausländerin oder den Ausländer beim Landtag eine Eingabe in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit anhängig ist.

2Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Härtefallkornmission durch ihr vorsitzendes Mitglied. 3Wird dem Vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Beratung in der Härtefallkommission bekannt, dass ein Grund nach Satz 1 nachträglich entstanden ist, so wird nachträglich entschieden, dass die Eingabe nicht zur Beratung angenommen wird. 4Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Vorsitzenden Mitglied vor Beginn der Beratung in der Härtefallkommission ein Grund nach Satz 1 nachträglich bekannt wird.

(2) 1Liegt kein Nichtannahmegrund nach Absatz 1 Satz 1 vor, so entscheidet die Härtefallkommission durch das Vorprüfungsgremium über die Annahme der Eingabe. 2Kommt die Entscheidung nicht einstimmig zustande, so ist die Eingabe zur Beratung angenommen. 3Die Härtefallkommission kann in der Geschäftsordnung eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen.

(3) 1Das Vorsitzende Mitglied teilt dem Fachministerium unverzüglich die Fälle mit, die von der Härtefallkommission beraten werden. 2Das Fachministerium ordnet an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückgestellt werden.