§ 2 NHärteKVO - Mitglieder der Härtefallkommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHärteKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) 1Die Härtefallkommission besteht aus zehn Mitgliedern. 2Das Fachministerium beruft
- 1.
das vorsitzende Mitglied,
- 2.
ein Mitglied auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages,
- 3.
ein Mitglied auf Vorschlag des Niedersächsischen Städtetages,
- 4.
ein Mitglied auf Vorschlag der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen,
- 5.
ein Mitglied auf Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen,
- 6.
ein Mitglied auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
- 7.
ein Mitglied auf Vorschlag des Flüchtlingsrates Niedersachsen,
- 8.
ein Mitglied, das als Ärztin oder Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen tätig ist und über psychotherapeutische Erfahrung verfügt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und
- 9.
zwei weitere Mitglieder
sowie für jedes Mitglied mindestens ein stellvertretendes Mitglied entsprechend den Nummern 1 bis 9.3Soweit eine Organisation einen Vorschlag nach Satz 2 nicht vorlegt, kann das Fachministerium Mitglieder und stellvertretende Mitglieder auch ohne einen Vorschlag berufen. 4Das vorsitzende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
(2) 1Die oder der Beauftragte für Migration und Teilhabe ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Härtefallkommission teilzunehmen. 2Im Fall der Verhinderung kann eine von ihr oder ihm bestimmte Person als Vertreterin oder Vertreter teilnehmen.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission müssen ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben.
(4) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied für die restliche Amtszeit zu berufen.
(5) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 2Sie sind mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds ehrenamtlich tätig. 3Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sowie die oder der Beauftragte für Migration und Teilhabe und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter sind, auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission, zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden.