Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz
(Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHärteKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
Vom 6. August 2006 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 27100 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 406)
Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Einrichtung einer Härtefallkommission | 1 |
Mitglieder der Härtefallkommission | 2 |
Vorprüfungsgremium, Geschäftsstelle der Härtefallkommission | 3 |
Eingaben | 4 |
Nichtannahme einer Eingabe | 5 |
Ausschlussgründe | 6 |
In-Kraft-Treten | 7 |
Präambel
Im Asyl- und Flüchtlingsrecht ist mit § 23a des Aufenthaltsgesetzes eine besondere Regelung aufgenommen worden. Die Härtefallkommission kann nach Feststellung dringender humanitärer oder persönlicher Gründe, die die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, ein Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten. Die Härtefallkommission leistet damit einen entscheidenden humanitären Beitrag für Lösungen, in denen die Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt hat.