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§ 5 NHärteKVO - Nichtannahme einer Eingabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Die Härtefallkommission entscheidet durch ihr vorsitzendes Mitglied, ob die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden vorliegen. 2Eine Eingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn

  1. 1.
    sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhält oder der Aufenthaltsort nicht bekannt ist,
  2. 2.
    für die Ausländerin oder den Ausländer eine niedersächsische Ausländerbehörde nicht zuständig ist,
  3. 3.
    die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  4. 4.
    der Termin für eine Abschiebung der Ausländerin oder des Ausländers bereits feststeht oder Abschiebungshaft angeordnet wurde,
  5. 5.
    der Ausländerin oder dem Ausländer nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf oder für sie oder ihn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht,
  6. 6.
    die Ausländerin oder der Ausländer ausgewiesen wurde und die Ausweisung unanfechtbar geworden ist,
  7. 7.
    die Ausländerin oder der Ausländer in den letzten drei Jahren vor Eingang der Eingabe zu einer oder mehreren Geldstrafen von insgesamt mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens drei Monaten verurteilt wurde,
  8. 8.
    für die Ausländerin oder den Ausländer beim Landtag eine Eingabe in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit anhängig ist,
  9. 9.
    der Sachverhalt sich gegenüber dem Sachverhalt, über den der Landtag nach dem 1. Januar 2005 abschließend entschieden oder mit dem sich die Härtefallkommission bereits befasst hat, nicht zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers nachträglich geändert hat oder
  10. 10.
    ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind.

(2) 1Bezieht sich eine Eingabe auch auf die Ehepartnerin oder den Ehepartner oder minderjährige Kinder einer Ausländerin oder eines Ausländers, so ist die Eingabe insgesamt nicht anzunehmen, wenn bei einem Familienmitglied einer der Gründe nach Absatz 1 vorliegt. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn einem Familienmitglied nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, weil ein Asylverfahren nach § 14a des Asylverfahrensgesetzes durchgeführt wurde.

(3) 1Liegt ein Grund nach Absatz 1 nicht vor, so teilt das Vorsitzende Mitglied dies dem Fachministerium mit. 2Das Fachministerium ordnet an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückgestellt werden.