§ 1 NHärteKVO - Einrichtung einer Härtefallkommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHärteKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
1Beim Fachministerium wird eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 1 AufenthG eingerichtet. 2Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.