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§ 1 NHärteKVO - Einrichtung einer Härtefallkommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

1Beim Fachministerium wird eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 1 AufenthG eingerichtet. 2Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.