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  • ab 13.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 AufenthG§23aHFDRdErl - Verfahren nach einer Eingabe an die Härtefallkommission

Bibliographie

Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Nach Eingang einer Eingabe wird die zuständige Ausländerbehörde durch das MI entsprechend informiert und um unverzügliche Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens von Nichtannahmegründen gemäß § 5 Abs. 1 NHärteKVO sowie möglicher vorrangiger gesetzlicher Bleibeoptionen in Form eines Aufenthaltsrechts oder einer Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung gebeten.

Im Interesse eines zweckdienlichen, effektiven und in sich schlüssigen Härtefallverfahrens ist die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer für den Zeitraum zwischen Eingang der Eingabe und der Annahmeentscheidung - sog. Vorprüfung - gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu dulden, soweit nicht bereits andere Duldungsgründe vorliegen. Eine - ggf. wiederholte - nur kurze Duldungsfrist ist grundsätzlich möglich.

Die Ausländerbehörde wird über die Annahme oder Nichtannahme einer Härtefalleingabe zur Beratung unverzüglich durch das MI informiert.

Ist eine Eingabe von der Härtefallkommission zur Beratung angenommen worden, wird gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 NHärteKVO angeordnet, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückzustellen sind und eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen zu erteilen ist. Die zuständige Ausländerbehörde wird um Übersendung einer Stellungnahme zum dargestellten Sachverhalt unter Vorlage der Ausländerakten gebeten. Die Ausländerbehörde wird durch das MI zeitnah über die weiteren Verfahrensschritte und den Ausgang des Verfahrens informiert.

Eine zur Durchführung des Härtefallverfahrens erteilte Duldung beseitigt die von § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte Kausalität zwischen positivem Tun oder Unterlassen der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin oder des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers und einer ggfs. misslingenden Aufenthaltsbeendigung und steht daher der Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG entgegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)