NHärteKVO,NI - Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung

Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz
(Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Vom 6. August 2006 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 27100 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 406)

Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Einrichtung einer Härtefallkommission1
Mitglieder der Härtefallkommission2
Vorprüfungsgremium, Geschäftsstelle der Härtefallkommission3
Eingaben4
Nichtannahme einer Eingabe5
Ausschlussgründe6
In-Kraft-Treten7

Präambel

Im Asyl- und Flüchtlingsrecht ist mit § 23a des Aufenthaltsgesetzes eine besondere Regelung aufgenommen worden. Die Härtefallkommission kann nach Feststellung dringender humanitärer oder persönlicher Gründe, die die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, ein Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten. Die Härtefallkommission leistet damit einen entscheidenden humanitären Beitrag für Lösungen, in denen die Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt hat.

§ 1 NHärteKVO - Einrichtung einer Härtefallkommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

1Beim Fachministerium wird eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 1 AufenthG eingerichtet. 2Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2 NHärteKVO - Mitglieder der Härtefallkommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Die Härtefallkommission besteht aus zehn Mitgliedern. 2Das Fachministerium beruft

  1. 1.

    das vorsitzende Mitglied,

  2. 2.

    ein Mitglied auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages,

  3. 3.

    ein Mitglied auf Vorschlag des Niedersächsischen Städtetages,

  4. 4.

    ein Mitglied auf Vorschlag der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen,

  5. 5.

    ein Mitglied auf Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen,

  6. 6.

    ein Mitglied auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,

  7. 7.

    ein Mitglied auf Vorschlag des Flüchtlingsrates Niedersachsen,

  8. 8.

    ein Mitglied, das als Ärztin oder Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen tätig ist und über psychotherapeutische Erfahrung verfügt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und

  9. 9.

    zwei weitere Mitglieder

sowie für jedes Mitglied mindestens ein stellvertretendes Mitglied entsprechend den Nummern 1 bis 9.3Soweit eine Organisation einen Vorschlag nach Satz 2 nicht vorlegt, kann das Fachministerium Mitglieder und stellvertretende Mitglieder auch ohne einen Vorschlag berufen. 4Das vorsitzende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

(2) 1Die oder der Beauftragte für Migration und Teilhabe ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Härtefallkommission teilzunehmen. 2Im Fall der Verhinderung kann eine von ihr oder ihm bestimmte Person als Vertreterin oder Vertreter teilnehmen.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission müssen ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben.

(4) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied für die restliche Amtszeit zu berufen.

(5) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 2Sie sind mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds ehrenamtlich tätig. 3Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sowie die oder der Beauftragte für Migration und Teilhabe und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter sind, auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission, zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden.

§ 3 NHärteKVO - Vorprüfungsgremium, Geschäftsstelle der Härtefallkommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Die Härtefallkommission bildet aus der Mitte ihrer Mitglieder ein Vorprüfungsgremium. 2Ihm gehören als vorsitzendes Mitglied das Vorsitzende Mitglied der Härtefallkommission sowie zwei weitere Mitglieder an, die von den stimmberechtigten Mitgliedern der Härtefallkommission bestimmt werden. 3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 4Alle Mitglieder des Vorprüfungsgremiums sind stimmberechtigt.

(2) 1Beim Fachministerium wird eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen der Härtefallkommission einschließlich der Entscheidungen des Vorsitzenden Mitglieds nach § 5 Abs. 1 und des Vorprüfungsgremiums nach § 5 Abs. 2 vor. 3Sie teilt der betroffenen Ausländerin oder dem betroffenen Ausländer den Eingang einer Eingabe nach § 4 Abs. 1 und die Entscheidung der Härtefallkommission mit.

§ 4 NHärteKVO - Eingaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Die Härtefallkommission wird nur aufgrund einer an die Geschäftsstelle gerichteten schriftlichen Eingabe tätig. 2Eingabeberechtigt ist jedes Mitglied der Härtefallkommission, die betroffene Ausländerin und der betroffene Ausländer.

(2) 1In der Eingabe ist anzugeben,

  1. 1.
    welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe eine weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und
  2. 2.
    wie die Ausländerin oder der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sichert.

2Der Eingabe ist eine Einverständniserklärung der Ausländerin oder des Ausländers beizufügen, dass die für die Härtefallprüfung erforderlichen Daten verarbeitet werden dürfen.