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  • ab 13.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 AufenthG§23aHFDRdErl - Wiederholte Belehrung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23a AufenthG
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§23aHFDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 NHärteKVO wird die Eingabe einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, die oder der sich nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht länger als fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, im Fall eines bereits feststehenden Abschiebungstermins nur dann nicht wegen Vorliegens eines Nichtannahmegrundes gemäß § 5 Abs. 1 NHärteKVO angenommen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer seit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wiederholt über die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission informiert wurde.

Durch die wiederholte Belehrung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bereits längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten, wird der Umstand berücksichtigt, dass die Betroffenen in den nach der ersten Belehrung folgenden Jahren wesentliche Integrationsleistungen erbracht und sich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingelebt haben und möglicherweise über das Härtefallverfahren nunmehr ein Aufenthaltsrecht erhalten können. In den Fällen, in denen sich nach der ersten Belehrung noch ein längerer Aufenthalt anschließt, ist es daher unter humanitären Gesichtspunkten geboten, nochmals über die Möglichkeit zu informieren, sich unter Darlegung der dringenden humanitären oder persönlichen Gründe an die Härtefallkommission wenden zu können.

Der Aufenthalt i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 4 NHärteKVO gilt als ununterbrochen, wenn der Aufenthalt durchgängig seit fünf Jahren, insbesondere durch Besitz einer Duldung oder GÜB, nachgewiesen werden kann. Kurzzeitige Unterbrechungen bleiben regelmäßig unberücksichtigt, sofern die oder der Betroffene nicht untergetaucht war.

Über den Zeitpunkt, zu dem die wiederholte Belehrung durchzuführen ist, hat die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall selbst zu entscheiden. Dabei hat sie Folgendes zu beachten: Eine wiederholte Belehrung innerhalb eines nur kurzen Zeitabstandes soll unter Berücksichtigung des in Absatz 2 beschriebenen Sinnes und Zweckes dieser Belehrung vermieden werden.

Die wiederholte Belehrung kann bereits vor Ablauf der fünfjährigen Aufenthaltsdauer vorgenommen werden, sofern eine frühzeitige wiederholte Belehrung aufgrund der besonderen Situation der Betroffenen zweckdienlich erscheint, d. h., dass die bisherigen guten Integrationsleistungen oder das Vorliegen besonderer Umstände nur im Rahmen eines Härtefallverfahrens angemessen gewürdigt werden können und seit der letzten Belehrung bereits ein längerer Zeitraum vergangen ist.

Die Belehrung ist spätestens nach Ablauf des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts vorzunehmen.

Nach ihrem Sinn und Zweck stellt eine erneute Belehrung in Fällen des Absatzes 3 der Nummer 3.1 in der Regel keine wiederholte Belehrung in diesem Sinne dar. Bei fortgeschrittener Aufenthaltszeit bleibt es in Einzelfällen jedoch grundsätzlich möglich, über den Zeitpunkt der Durchführung einer wiederholten Belehrung, auch unter Berücksichtigung der dann geltenden Rückführungspraxis, zu entscheiden. In diesem Fall sind Betroffene im Rahmen der wiederholten Belehrung auch über die geänderte Rückführungspraxis zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 13. April 2022 (Nds. MBl. S. 726)