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  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 10 BadegewVO - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Kommt es zu Auswirkungen auf die Qualität eines Badegewässers, die ihre Ursachen außerhalb des Landes haben, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden oder Stellen der anderen betroffenen Länder oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. 2Die Zusammenarbeit nach Satz 1 umfasst insbesondere einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen.