§ 11 BadegewVO - Beteiligung und Information der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
- Amtliche Abkürzung
- BadegewVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) 1Die zuständigen Behörden fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und informieren die betroffene Öffentlichkeit über Möglichkeiten der Beteiligung. 2Sie sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere hinsichtlich der Liste der Badegewässer.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht während der Badesaison die nachfolgend genannten Informationen und stellt diese unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in unmittelbarer Nähe jedes Badegewässers bereit:
- 1.
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG,
- 2.
eine allgemeinverständliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des Badegewässerprofils nach § 6,
- 3.
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind,
- a)
die Tatsache, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
- b)
die Zahl der Tage, an denen in der vorangegangenen Badesaison wegen einer kurzzeitigen Verschmutzung ein Badeverbot angeordnet oder vom Baden abgeraten wurde, und
- c)
das Vorliegen oder die Vorhersage einer kurzzeitigen Verschmutzung,
- 4.
bei Vorliegen einer Ausnahmesituation deren Art und voraussichtliche Dauer,
- 5.
die Gründe für ein Badeverbot oder für ein Abraten vom Baden,
- 6.
wenn ein dauerhaftes Badeverbot angeordnet ist oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Gewässerabschnitt nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe dafür, und
- 7.
die Quelle für weitergehende Informationen des Landesgesundheitsamtes (Absatz 3).
(3) 1Das Landesgesundheitsamt veröffentlicht im Internet
- 1.
die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Informationen,
- 2.
eine Liste der Badegewässer,
- 3.
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
- 4.
für Badegewässer, die in der laufenden Badesaison als "mangelhaft" eingestuft sind, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung, über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Gefährdung der Badenden durch die Verschmutzung zu verhindern, und über die nach § 5 Abs. 3 ergriffenen Maßnahmen und
- 5.
für Badegewässer, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, Informationen über
- a)
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
- b)
die Wahrscheinlichkeit einer kurzzeitigen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer und
- c)
die Ursachen einer eingetretenen kurzzeitigen Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Gefährdung der Badenden durch die Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu beseitigen.
2Die Liste der Badegewässer nach Satz 1 Nr. 2 wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison aktualisiert. 3Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 3 sind nach Abschluss der Analyse unverzüglich zu veröffentlichen.
(4) 1Die zuständigen Behörden teilen dem Landesgesundheitsamt laufend die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 erforderlichen Daten mit. 2Das Landesgesundheitsamt kann verlangen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf einem anderen elektronischen Kommunikationsweg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(5) 1Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind ab dem 15. Mai 2012 zu veröffentlichen. 2Stehen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung, so sind diese unverzüglich zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.