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  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 BadegewVO - Badegewässerprofil

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(zu § 6 Abs. 1)

  1. 1.

    Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst

    1. a)

      eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke dieser Verordnung relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;

    2. b)

      eine Ermittlung und Bewertung aller Ursachen von Verschmutzungen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;

    3. c)

      eine Bewertung der Gefahr einer Massenvermehrung von Cyanobakterien;

    4. d)

      eine Bewertung der Gefahr einer Massenvermehrung von Makroalgen oder Phytoplankton;

    5. e)

      wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt

      1. aa)

        die voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung,

      2. bb)

        Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen, zu den ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und zu dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen,

      3. cc)

        während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und deren Erreichbarkeit,

    6. f)

      die Lage der Überwachungsstelle.

  2. 2.

    Bei Badegewässern, die als "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen ist nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch mindestens in der folgenden Häufigkeit erfolgen:

    1. a)

      bei als "gut" eingestuften Badegewässern mindestens alle vier Jahre;

    2. b)

      bei als "ausreichend" eingestuften Badegewässern mindestens alle drei Jahre und

    3. c)

      bei als "mangelhaft" eingestuften Badegewässern mindestens alle zwei Jahre.

    Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.

  3. 3.

    Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.

  4. 4.

    Die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Informationen sind soweit möglich auf einer detaillierten Karte darzustellen.

  5. 5.

    Sonstige relevante Informationen können einbezogen werden.