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  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 6 BadegewVO - Badegewässerprofil

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer ein Badegewässerprofil nach der Anlage 3.2Das Badegewässerprofil kann sich auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. 3Die Badegewässerprofile werden nach Maßgabe der Anlage 3 Nrn. 2 und 3 überprüft und aktualisiert.

(2) Die ersten Badegewässerprofile sind bis zum 24. März 2011 zu erstellen.

(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und der Bewertung nach den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten genutzt.