§ 3 BadegewVO - Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
- Amtliche Abkürzung
- BadegewVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Die zuständige Behörde erstellt bis zum 1. April eines jeden Jahres eine Liste der Badegewässer.
(2) 1Die zuständige Behörde überwacht die Qualität der Badegewässer anhand der in Anlage 1 Spalte A aufgeführten Parameter und mit den in Anlage 1 Spalte E genannten Referenzanalysemethoden. 2Die Probenahme richtet sich nach der Anlage 4.3Zusätzlich sind Badegewässer einer Kontrolle auf sichtbare Verschmutzungen zu unterziehen.
(3) Die Entnahme und der Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen richten sich nach der Anlage 5.
(4) 1Vor Beginn jeder Badesaison ist für jedes Badegewässer ein Überwachungszeitplan zu erstellen. 2Die Überwachung ist spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan festgelegten Datum durchzuführen. 3In Ausnahmesituationen kann der Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. 4Unverzüglich nach dem Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung wieder aufzunehmen. 5Ist wegen der Ausnahmesituation eine Probe nicht genommen worden, so ist die Probenahme sobald wie möglich nachzuholen.
(5) 1Eine bei kurzzeitiger Verschmutzung genommene Probe kann bei der Bewertung der Qualität eines Badegewässers außer Acht gelassen werden. 2Sie wird durch eine nach Maßgabe der Anlage 4 Nr. 5 Satz 3 zu nehmende zusätzliche Probe ersetzt.