Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 BadegewVO - Bewertung und Einstufung von Badegewässern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(zu § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1)

1. Mangelhafte Qualität

Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn nach den Daten der Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum (1) die Perzentil-Werte (2) bei den mikrobiologischen Werten schlechter (3) sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.

2. Ausreichende Qualität

Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,

  1. a)

    wenn nach den Daten der Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser (4) als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte sind und

  2. b)

    für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn

    1. aa)

      angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, der Betrieb von Frühwarnsystemen und Überwachung gehören, damit eine Gefährdung der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,

    2. bb)

      angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und

    3. cc)

      die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, nicht mehr als 15 vom Hundert der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben darstellt oder es sich um höchstens eine Probe je Badesaison handelt.

3. Gute Qualität

Badegewässer sind als "gut" einzustufen,

  1. a)

    wenn nach den Daten der Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die "gute Qualität" festgelegten Werte sind und

  2. b)

    für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn

    1. aa)

      angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, der Betrieb von Frühwarnsystemen und Überwachung gehören, damit eine Gefährdung der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,

    2. bb)

      angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und

    3. cc)

      die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, nicht mehr als 15 vom Hundert der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben darstellt oder es sich um höchstens eine Probe je Badesaison handelt.

4. Ausgezeichnete Qualität

Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,

  1. a)

    wenn nach den Daten der Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die "ausgezeichnete Qualität" festgelegten Werte sind und

  2. b)

    für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn

    1. aa)

      angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, der Betrieb von Frühwarnsystemen und Überwachung gehören, damit eine Gefährdung der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,

    2. bb)

      angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und

    3. cc)

      die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, nicht mehr als 15 vom Hundert der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben darstellt oder es sich um höchstens eine Probe je Badesaison handelt.

(1) Amtl. Anm.:

"Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder den in § 4 Abs. 2 oder 3 angegebenen Zeitraum.

(2) Amtl. Anm.:

Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
  1. 1.
    Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.
  2. 2.
    Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte ([mü]) berechnet.
  3. 3.
    Es wird die Standardabweichung der log10-Werte ([sigma]) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog ([mü] + 1,282 [sigma]).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog ([mü] + 1,65 [sigma]).

(3) Amtl. Anm.:

"Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.

(4) Amtl. Anm.:

"Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.