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  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 12 BadegewVO - Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Landesgesundheitsamt bis zum 1. April eines jeden Jahres die Liste der Badegewässer und die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Landesgesundheitsamt bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison in Bezug auf jedes Badegewässer

  1. 1.

    die Überwachungsergebnisse,

  2. 2.

    die Bewertung der Badegewässerqualität,

  3. 3.

    eine Beschreibung der wesentlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen und

  4. 4.

    für den Fall, dass der Überwachungszeitplan nach § 3 Abs. 4 Satz 3 ausgesetzt wurde, die Gründe dafür.

(3) Das Landesgesundheitsamt kann verlangen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf einem anderen elektronischen Kommunikationsweg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.