BadegewVO,NI - Badegewässerverordnung

Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
(Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
(1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vom 10. April 2008 (Nds. GVBl. S. 105 - VORIS 28200 -)

Aufgrund des § 96a Satz 1 und des § 131 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Überwachung3
Bewertung der Badegewässerqualität4
Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer5
Badegewässerprofil6
Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen7
Gefährdung durch Cyanobakterien8
Andere Parameter9
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit10
Beteiligung und Information der Öffentlichkeit11
Berichterstattung12
Inkrafttreten13
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1)Anlage 1
Bewertung und Einstufung von Badegewässern
(zu § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 2
Badegewässerprofil
(zu § 6 Abs. 1)
Anlage 3
Überwachung der Badegewässer
(zu § 3 Abs. 2 Satz 2)
Anlage 4
Regeln für die Entnahme und den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen
(zu § 3 Abs. 3)
Anlage 5

(1) Amtl. Anm.:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37).

§ 1 BadegewVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Überwachung der Qualität von Badegewässern und die Einstufung von Badegewässern nach ihrer Qualität,

  2. 2.

    die Bewirtschaftung von Badegewässern und

  3. 3.

    die Information der Öffentlichkeit über die Qualität von Badegewässern.

(2) 1Diese Verordnung gilt für Badegewässer. 2Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie nach § 5 Abs. 4 weder ein dauerhaftes Badeverbot angeordnet hat noch auf Dauer vom Baden abrät. 3Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    Schwimm- und Kurbecken,

  2. 2.

    abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,

  3. 3.

    künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 BadegewVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die Begriffe "Oberflächengewässer", "Grundwasser", "Binnengewässer", "Übergangsgewässer", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).

(2) 1Badesaison ist die Zeit vom 15. Mai bis 15. September. 2Die zuständige Behörde kann vor dem 15. Mai für einzelne Badegewässer eine kürzere Badesaison bestimmen, wenn sie nur in einem kürzeren Zeitraum mit einer großen Zahl von Badenden rechnet.

(3) 1Ein Badeverbot ist dauerhaft, wenn es mindestens für eine Badesaison angeordnet ist. 2Ein Abraten vom Baden auf Dauer liegt vor, wenn es für mindestens eine Badesaison gilt.

(4) Eine Verschmutzung liegt vor

  1. 1.

    bei einer mikrobiologischen Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, wenn dadurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und die Gesundheit der Badenden gefährdet ist,

  2. 2.

    beim Vorhandensein von Cyanobakterien, Makroalgen oder marinem Phytoplankton, wenn dadurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und die Gesundheit der Badenden im Sinne des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 1 gefährdet ist, oder

  3. 3.

    beim Vorhandensein von Abfällen wie teerhaltigen Rückständen, Glas, Plastik oder Gummi, wenn dadurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und die Gesundheit der Badenden gefährdet ist.

(5) Eine kurzzeitige Verschmutzung ist eine Verschmutzung im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1,

  1. 1.

    die eindeutig feststellbare Ursachen hat,

  2. 2.

    bei der nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität des Badegewässers länger als etwa 72 Stunden ab Beginn der Verunreinigung beeinträchtigt, und

  3. 3.

    für die die zuständige Behörde die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne der Anlage 2 getroffen hat.

(6) Eine Ausnahmesituation liegt vor bei einem Ereignis oder einer Kombination von Ereignissen, das oder die sich auf die Qualität des Badegewässers auswirkt und bei dem oder der nicht damit gerechnet wird, dass es oder sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.

(7) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,

  2. 2.

    Erstellung eines Überwachungszeitplans,

  3. 3.

    Überwachung der Badegewässer,

  4. 4.

    Bewertung der Badegewässerqualität,

  5. 5.

    Einstufung der Badegewässer,

  6. 6.

    Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen,

  7. 7.

    Information der Öffentlichkeit über die Qualität von Badegewässern,

  8. 8.

    Maßnahmen zur Vermeidung einer Belastung der Badenden durch eine Verschmutzung,

  9. 9.

    Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

(8) Eine Massenvermehrung von Cyanobakterien ist das gehäufte Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

(9) Der Begriff "betroffene Öffentlichkeit" hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

§ 3 BadegewVO - Überwachung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die zuständige Behörde erstellt bis zum 1. April eines jeden Jahres eine Liste der Badegewässer.

(2) 1Die zuständige Behörde überwacht die Qualität der Badegewässer anhand der in Anlage 1 Spalte A aufgeführten Parameter und mit den in Anlage 1 Spalte E genannten Referenzanalysemethoden. 2Die Probenahme richtet sich nach der Anlage 4.3Zusätzlich sind Badegewässer einer Kontrolle auf sichtbare Verschmutzungen zu unterziehen.

(3) Die Entnahme und der Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen richten sich nach der Anlage 5.

(4) 1Vor Beginn jeder Badesaison ist für jedes Badegewässer ein Überwachungszeitplan zu erstellen. 2Die Überwachung ist spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan festgelegten Datum durchzuführen. 3In Ausnahmesituationen kann der Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. 4Unverzüglich nach dem Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung wieder aufzunehmen. 5Ist wegen der Ausnahmesituation eine Probe nicht genommen worden, so ist die Probenahme sobald wie möglich nachzuholen.

(5) 1Eine bei kurzzeitiger Verschmutzung genommene Probe kann bei der Bewertung der Qualität eines Badegewässers außer Acht gelassen werden. 2Sie wird durch eine nach Maßgabe der Anlage 4 Nr. 5 Satz 3 zu nehmende zusätzliche Probe ersetzt.

§ 4 BadegewVO - Bewertung der Badegewässerqualität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Nach dem Ende jeder Badesaison ist die Qualität jedes Badegewässers anhand der nach der Anlage 4 genommenen Proben von der zuständigen Behörde zu bewerten. 2Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der für die beendete Badesaison sowie für die drei vorangegangenen Badesaisons ermittelten Daten der in Anlage 1 Spalte A aufgeführten Parameter nach Maßgabe des in Anlage 2 Anmerkung 2 beschriebenen Verfahrens. 3Abweichend von Satz 1 erfolgt die erste Bewertung erst nach vier Jahren, wenn bisher keine Daten nach dieser Verordnung erhoben wurden.

(2) Die Qualität eines Badegewässers, das neu in die Liste der Badegewässer aufgenommen worden ist, kann jeweils nach dem Ende der Badesaison der ersten drei Jahre nach der Aufnahme in die Liste auf der Grundlage der Daten von weniger als vier Badesaisons bewertet werden, wenn

  1. 1.

    mindestens die Daten von 16 Proben vorliegen,

  2. 2.

    in den in Anlage 4 Nr. 3 genannten Fällen mindestens die Daten von zwölf Proben vorliegen oder

  3. 3.

    die Badesaison nicht länger als acht Wochen gedauert hat und mindestens die Daten von acht Proben vorliegen.

(3) Sind bei einem Badegewässer Änderungen eingetreten, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren, so kann die Qualität des Badegewässers auf der Grundlage der nach Eintritt der Änderungen ermittelten Daten bewertet werden, wenn

  1. 1.

    mindestens die Daten von 16 Proben vorliegen,

  2. 2.

    in den in Anlage 4 Nr. 3 genannten Fällen mindestens die Daten von zwölf Proben vorliegen oder

  3. 3.

    die Badesaison nicht länger als acht Wochen gedauert hat und mindestens die Daten von acht Proben vorliegen.