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  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 5 BadegewVO - Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Die zuständige Behörde stuft jedes Badegewässer auf der Grundlage der Bewertung nach § 4 nach Maßgabe der Anlage 2 als "mangelhaft", "ausreichend", "gut" oder "ausgezeichnet" ein. 2Die erste Einstufung ist nach dem Ende der Badesaison 2011 vorzunehmen.

(2) 1Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Badegewässer zum Ende der Badesaison 2015 mindestens als "ausreichend" einzustufen sind. 2Sie veranlassen darüber hinaus angemessene Maßnahmen, um die Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" einzustufenden Badegewässer zu erhöhen.

(3) Ist ein Badegewässer nach dem Ende der Badesaison 2015 noch zeitweilig als "mangelhaft" einzustufen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  1. 1.

    angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,

  2. 2.

    Beschreibung der Ursachen für das Nichterreichen der Einstufung als "ausreichend",

  3. 3.

    angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und

  4. 4.

    ein Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gründe für die Verschmutzung und die auf Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(4) 1Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so hat die zuständige Behörde ein dauerhaftes Badeverbot anzuordnen oder auf Dauer vom Baden abzuraten. 2Sie kann bereits vorher ein dauerhaftes Badeverbot anordnen oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn die Maßnahmen zum Erreichen der ausreichenden Qualität nicht durchführbar sind oder unverhältnismäßig teuer wären.