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  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 9 BadegewVO - Andere Parameter

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Bestehen bei einem Badegewässer Anhaltspunkte für eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von marinem Phytoplankton, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch,

  1. 1.

    um festzustellen, ob die Tendenz akzeptiert werden kann, und

  2. 2.

    um die Gefahren für die Gesundheit der Badenden zu bestimmen,

2Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen und veranlasst angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, die zur Beseitigung der Tendenz sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit der Badenden erforderlich sind. 3Insbesondere informiert sie die Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 11.

(2) Wird bei der Kontrolle nach § 3 Abs. 2 Satz 3 eine Verschmutzung festgestellt, so ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.