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  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 8 BadegewVO - Gefährdung durch Cyanobakterien

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Bestehen bei einem Badegewässer Anhaltspunkte für das Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit der Badenden rechtzeitig erkannt werden können.

(2) 1Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und besteht eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für die Badenden. 2Insbesondere informiert sie die Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 11.