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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 52 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Mit der Verwaltung, Bearbeitung oder sonstigen geschäftsmäßigen Behandlung von VS befaßte Organisationseinheiten und Personen sind nach Möglichkeit räumlich zusammenzufassen.

(2) Sofern Umfang und Bedeutung der VS es erfordern, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter nach fachlicher Beratung durch das NLfV Sicherheitsbereiche zu bilden. Diese sind durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen gegen den Zutritt durch Unbefugte zu schützen. Zutritt zu diesen Bereichen darf nur an Stellen möglich sein, an denen eine zuverlässige Prüfung der Zutrittsberechtigung stattfindet. Als Sicherheitsbereiche kommen sowohl einzelne oder mehrere Räume als auch Gebäude oder Gebäudegruppen in Betracht.

(3) Die in einem Sicherheitsbereich tätigen Personen (vgl. auch § 15 Abs. 2 Nr. 3) sind beim Betreten des Sicherheitsbereichs an Hand des Dienstausweises oder auf andere geeignete Weise zu identifizieren. Besucherinnen oder Besucher sind nach Identitätsfeststellung während des Aufenthaltes im Sicherheitsbereich zu beaufsichtigen. Bei Besucherinnen oder Besuchern, die nachweislich (z.B. durch eine Konferenzbescheinigung nach Muster 8 der Anlage 3) nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sind, kann die Beaufsichtigung entfallen. Fremdpersonal (Handwerkerinnen oder Handwerker, Reinigungskräfte usw.) ist in entsprechender Anwendung der Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen. In Ausnahmefällen genügt eine Beaufsichtigung.

(4) Das Kontrollpersonal ist über alle Arten von Ausweisen, die zum Betreten des Sicherheitsbereiches berechtigen, zu unterrichten. Die Aufgaben sind in einer Dienstanweisung festzulegen. Besucherausweise und ähnliche Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.