§ 42 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) STRENG GEHEIM eingestufte VS sind durch Kurier zu versenden.
(2) GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind durch Kurier oder durch private Zustelldienste zu befördern. Bei Nutzung eines privaten Zustelldienstes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1.
Bei der Absenderin oder dem Absender:
- a)
eindeutige Adressierung und zuverlässige Verpackung gemäß § 41,
- b)
Transportversicherung der Sendung mit mindestens 3.000 DM bei VS-VERTRAULICH eingestuften VS oder 5.000 DM bei GEHEIM eingestuften VS und
- c)
Absendung zum letztmöglichen Zeitpunkt für eine Zustellung bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages.
- 2.
Beim privaten Zustelldienst:
- a)
Abholung bei der Absenderin oder dem Absender mit Zustellungsgarantie bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages,
- b)
Nachweis der Annahme und Auslieferung der Sendung ("Frachtbeleg"),
- c)
lückenlose DV-gestützte Verfolgung der Sendungen von der Annahme bis zur Auslieferung.
Bei Bedarf erteilt das NLfV Auskunft, welche privaten Zustelldienste die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllen.
(3) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können als gewöhnliche Sendung befördert werden.