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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 42 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) STRENG GEHEIM eingestufte VS sind durch Kurier zu versenden.

(2) GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind durch Kurier oder durch private Zustelldienste zu befördern. Bei Nutzung eines privaten Zustelldienstes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1.

    Bei der Absenderin oder dem Absender:

    1. a)

      eindeutige Adressierung und zuverlässige Verpackung gemäß § 41,

    2. b)

      Transportversicherung der Sendung mit mindestens 3.000 DM bei VS-VERTRAULICH eingestuften VS oder 5.000 DM bei GEHEIM eingestuften VS und

    3. c)

      Absendung zum letztmöglichen Zeitpunkt für eine Zustellung bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages.

  2. 2.

    Beim privaten Zustelldienst:

    1. a)

      Abholung bei der Absenderin oder dem Absender mit Zustellungsgarantie bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages,

    2. b)

      Nachweis der Annahme und Auslieferung der Sendung ("Frachtbeleg"),

    3. c)

      lückenlose DV-gestützte Verfolgung der Sendungen von der Annahme bis zur Auslieferung.

Bei Bedarf erteilt das NLfV Auskunft, welche privaten Zustelldienste die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllen.

(3) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS können als gewöhnliche Sendung befördert werden.