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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 16 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Ermächtigungen (§ 15 Abs. 1) und Zulassungen (§ 15 Abs. 2) sowie ihre Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung nimmt die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder in ihrem oder seinem Auftrag die oder der Geheimschutzbeauftragte vor. Ermächtigungen und Zulassungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie erlöschen spätestens bei Ausscheiden aus der Dienststelle. Die VS-Registratur ist über Ermächtigungen und Zulassungen sowie deren Erweiterung, Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen im erforderlichen Umfang zu unterrichten.

(2) Die ermächtigten oder für eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 zugelassenen Personen sind über die wesentlichen Geheimschutzbestimmungen und die Anbahnungs- und Werbemethoden fremder Nachrichtendienste sowie über die Möglichkeiten straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen (§ 59) zu unterrichten. Die Unterrichtung ist mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die ermächtigten Personen sind auf die für ihre Tätigkeit erforderlichen Vorschriften zum Schutz von VS hinzuweisen.

(3) Bei Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen der Ermächtigung oder Zulassung ist die betroffene Person auf das Fortbestehen ihrer Geheimschutzpflichten hinzuweisen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind aktenkundig zu machen. Sie sind, soweit die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter persönlich betroffen ist, von der vorgesetzten Behörde durchzuführen. Eine schriftliche Mitteilung an die betroffene Person ergeht nicht (siehe Anlage 3 Muster 1 bis 1b).