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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 36 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte VS sind bei Beförderung durch Botinnen oder Boten in Klebemappen oder Umschlägen zu verschließen. Der Klebestreifen oder Umschlag muß neben der Unterschrift der Absenderin oder des Absenders die Aufschrift tragen:

"STRENG GEHEIM/GEHEIM - diese Mappe (dieser Umschlag)
darf nur von ..................................................
oder der/dem STRENG GEHEIM/GEHEIM ermächtigten Vertreterin/Vertreter geöffnet werden!"

Die Klebemappen oder Umschläge sind in verschlossenen VS-Transportbehältern mit Zählwerkschloß zu befördern; die Mappen oder Umschläge dürfen jeweils nur VS für eine Empfängerin oder einen Empfänger enthalten. Stehen in Ausnahmefällen VS-Transportbehälter mit Zählwerkschloß nicht zur Verfügung, so ist als Hülle ein zweiter Umschlag zu verwenden, auf dem die Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers und das Geschäftszeichen ohne den Geheimhaltungsgrad angegeben werden.

(2) Die Absenderin oder der Absender hat die erforderlichen Eintragungen im VS-Quittungsbuch vorzunehmen. Das VS-Quittungsbuch ist der Botin oder dem Boten mitzugeben. Die Absenderin oder der Absender hat auf baldige Rückgabe zu achten und die Eintragungen hinsichtlich der Vollständigkeit, der für die Beförderung benötigten Zeit und der Übereinstimmung der Zählwerknummern zu überprüfen (siehe Anlage 3 Muster 5).

(3) Die Botin oder der Bote hat die VS unverzüglich zu befördern und bis zu ihrer Ablieferung in persönlichem Gewahrsam zu halten. Kann eine STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte VS nicht sofort zugestellt werden, so ist sie der Absenderin oder dem Absender oder der zuständigen VS-Registratur zur einstweiligen Verwahrung zurückzugeben.

(4) Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Unversehrtheit und den Verschluß des VS-Transportbehälters oder Umschlages zu prüfen und ihn persönlich zu öffnen. Sie oder er überprüft an Hand der Eintragungen im VS-Quittungsbuch die für die Beförderung benötigte Zeit sowie bei VS-Transportbehältern den Zählwerkstand. Sie oder er trägt das Datum, die Uhrzeit und bei VS-Transportbehältern den Zählwerkstand in das VS-Quittungsbuch ein und quittiert die VS.