§ 14a VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) VS, die mit einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für den betreffenden Geheimhaltungsgrad zugelassenen Kryptosystem kryptiert (1) wurden, bedürfen keines weiteren Schutzes gegen unbefugte Kenntnisnahme.
(2) Die bei der
- 1.Kryptierung und Dekryptierung sowie
- 2.informationstechnischen Verarbeitung oder Übertragung unkryptierter VS
zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen bestimmen ergänzende Richtlinien (§ 64).