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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 14a VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) VS, die mit einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für den betreffenden Geheimhaltungsgrad zugelassenen Kryptosystem kryptiert (1) wurden, bedürfen keines weiteren Schutzes gegen unbefugte Kenntnisnahme.

(2) Die bei der

  1. 1.
    Kryptierung und Dekryptierung sowie
  2. 2.
    informationstechnischen Verarbeitung oder Übertragung unkryptierter VS

zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen bestimmen ergänzende Richtlinien (§ 64).

(1) Amtl. Anm.:

Kryptieren = verschlüsseln oder codieren