§ 37 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind bei Beförderung durch Botinnen oder Boten in Klebemappen oder Umschlägen zu verschließen. Der Klebestreifen oder Umschlag muß neben der Unterschrift der Absenderin oder des Absenders die Aufschrift tragen:
"VS-VERTRAULICH - diese Mappe (dieser Umschlag) | |
---|---|
darf nur von | .............................................................. oder |
der/dem VS-VERTRAULICH ermächtigten Vertreterin/Vertreter geöffnet werden!" |
Der Verwendung von VS-Transportbehältern bedarf es nicht.
(2) Unterbleibt eine Quittung bei der Weitergabe (§ 35), so ist der Klebestreifen durch das Datum und die Uhrzeit beim Absenden zu ergänzen. Im übrigen gilt § 36 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.