§ 30 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen bei Ranggleichheit im Rahmen der Quoten nach § 22
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Wartezeitquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.
(2) 1Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 22 Abs. 1 Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 31 Abs. 1 gehört und nachweist, dass der Dienst beendet ist oder spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in § 20 Abs. 3 genannten Frist beendet sein wird. 2Besteht danach noch Ungleichheit, so entscheidet das Los.