§ 30 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen bei Ranggleichheit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Hochschulauswahlquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Durchschnittsnote und Wartezeit. 2Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Wartezeitquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote.
(2) 1Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl im Rahmen der übrigen Quoten Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 31 Abs. 1 gehört und nachweist, dass der Dienst beendet ist oder spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in § 20 Abs. 3 genannten Frist beendet sein wird. 2Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.