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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 32 NHZVO - Studienplatzvergabe in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

1In künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich die Sonderquote nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 gebildet; alle weiteren Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG) vergeben. 2In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann die Durchschnittsnote zusätzlich berücksichtigt werden.