§ 33 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote werden vergeben an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen nicht gleichgestellt sind.
(2) 1Die Studienplätze in der Ausländerquote werden nach § 5 Abs. 7 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 NHZG vergeben. 2Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 entsprechend. 3Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. 4Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte Einrichtung nachweist,
- 2.
auf Vorschlag einer niedersächsischen Hochschule ein Kolleg erfolgreich besucht hat und für einen Studienplatz vorgemerkt ist,
- 3.
einem Entwicklungsland angehört,
- 4.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
- 5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört oder
- 6.
der Förderung durch zwischenstaatliche Verträge oder Hochschulvereinbarungen unterfällt.
(3) Die Hochschule kann von § 20 Abs. 2 abweichende Fristen festlegen.